- Durch den Tatbestand der Erbunwürdigkeit wird die gesetzliche oder testamentarisch verfügte Erbfolge ungültig.
- Erbunwürdig ist derjenige, der:
- den Erblasser vorsätzlich getötet hat oder dies probiert hat (also Mord oder Totschlag),
- eine letztwillige Verfügung fälscht oder deren Inhalt teilweise ändert,
- den Erblasser zur Erstellung einer letztwilligen Verfügung drängt, darin täuscht oder droht,
- den Erblasser an der Aufhebung seiner letztwilligen Verfügung behindert hat.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen